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§ 71 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Wahlstatistische Auszählungen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 71 LWO – Durchführende Stellen

(1) Die Statistik nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen, unter Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Dazu können die Wählerverzeichnisse um die Merkmale Geschlecht und Geburtsjahresgruppe ergänzt werden. Die Gemeinden teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Landesamt mit.

(2) Die Statistik nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 wird unter Verwendung der amtlichen Stimmzettel vom Statistischen Landesamt durchgeführt. Dazu werden die Stimmzettel mit Unterscheidungsmerkmalen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe der Wählerin oder des Wählers versehen. Die Gemeinden leiten die ihnen von den Wahlvorsteherinnen und Wahlvorstehern übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken zur Auswertung an das Statistische Landesamt weiter. Nach Abschluss der Auswertung gibt das Statistische Landesamt die Wahlunterlagen unverzüglich den Gemeinden zurück. Gemeinden mit einer Statistikstelle, die die Voraussetzungen von § 9 Absatz 1 des Sächsischen Statistikgesetzes vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt, können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Landesamt mit.

(3) Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden.