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§ 66 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Nachwahl, Wiederholungswahl, Ersatzwahl, Berufung von Listennachfolgern

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 66 LWO – Nachwahl

(1) Sobald feststeht, dass die Wahl wegen Todes einer Direktkandidatin oder eines Direktkandidaten, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter.

(2) Stirbt die Bewerberin oder der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlages vor der Wahl, fordert die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson eigenhändig unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 des Sächsischen Wahlgesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Wahlgesetzes bedarf es nicht.

(3) Bei der Nachwahl wird

  1. 1.

    mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,

  2. 2.

    vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,

  3. 3.

    in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen,

  4. 4.

    vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.

(4) Findet die Nachwahl wegen Todes einer Direktkandidatin oder eines Direktkandidaten statt, haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 24 Absatz 3 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 53 Absatz 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.

(6) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. Sie oder er macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.