§ 65 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 4 – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 65 LWO – Prüfung der Wahl durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag und dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheidet sie oder er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist. Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.