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§ 64 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 64 LWO – Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen

  1. 1.

    die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 62 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben und dem Familien- und Vornamen der gewählten Direktkandidatin oder des gewählten Direktkandidaten,

  2. 2.

    die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 5 und in § 63 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, die Verteilung der Sitze auf die Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie den Familien- und Vornamen der im Wahlgebiet gewählten Bewerberinnen und Bewerber

öffentlich bekannt. Eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung übersendet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages.