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§ 63 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 63 LWO – Ermittlung und Feststellung des Listenstimmenergebnisses im Wahlgebiet

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Wahlgebiets nach dem Muster der Anlage 20 zusammen.

(2) Nach Berichterstattung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Listenstimmergebnis im Wahlgebiet und stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der für die einzelnen Parteien abgegebenen gültigen Listenstimmen,

  5. 5.

    die Parteien, die nach § 6 Absatz 1 des Sächsischen Wahlgesetzes

    1. a)

      an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,

    2. b)

      bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,

  6. 6.

    die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landeslisten entfallen,

  7. 7.

    welche Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber gewählt sind.

Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. Im Anschluss an die Feststellung gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 23 zu fertigen. § 62 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung und weist sie auf die Vorschriften des § 44 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. Sie oder er teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages unverzüglich nach Ablauf der Frist des § 41 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber eingegangen sind und welche Bewerberinnen und Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 44 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.