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§ 57 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 57 LWO – Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher der Gemeinde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke zusammenfasst und der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter meldet. Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlergebnis der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält die Zahlen

  1. 1.

    der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    der Wählerinnen und Wähler,

  3. 3.

    der gültigen und ungültigen Direktstimmen,

  4. 4.

    der gültigen und ungültigen Listenstimmen,

  5. 5.

    der für jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen,

  6. 6.

    der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Listenstimmen.

(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeinden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis und teilt dieses unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl auf schnellstem Wege der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt sie oder er an, welche Bewerberin oder welcher Bewerber als gewählt gelten kann.

(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.

(5) Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(6) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Gemeinden sowie Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 18 erstattet. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Sie oder er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter und ihr oder ihm mitzuteilen sind. Die so mitgeteilten Ergebnisse darf die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet berücksichtigen, wenn die Mitteilung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters nach Absatz 3 vorliegt.