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§ 55 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 55 LWO – Zählung der Wählerinnen und Wähler sowie Stimmen

(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Danach werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung zwischen den Zahlen der abgegebenen Stimmzettel und der Stimmabgabevermerke und Wahlscheine, ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(2) Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks die verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des übergebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses stattfindet. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers und der Schriftführerin oder des Schriftführers oder der jeweiligen Stellvertreterin oder des jeweiligen Stellvertreters, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und, soweit möglich, weiterer gemäß § 46 Satz 1 anwesender Personen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift des übergebenden Wahlvorstands zu vermerken. Der übernehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 51 Absatz 3 Satz 6 und vermerkt diesen Vorgang sowie die Übergabe der Wahlurne oder des Umschlages mit den Stimmzetteln und der Wahlunterlagen in seiner Wahlniederschrift.

(3) Anschließend bilden mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

  1. 1.

    nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Direkt- und Listenstimme zweifelsfrei gültig für die Bewerberin oder den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist, sowie einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,

  2. 2.

    einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Direkt- und Listenstimme zweifelsfrei gültig für Bewerberinnen und Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Direkt- oder Listenstimme jeweils zweifelsfrei nach § 38 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Sächsischen Wahlgesetzes gültig abgegeben worden ist.

Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben werden ausgesondert und von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer in Verwahrung genommen.

(4) Die Beisitzerinnen und Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Hierauf prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel und sagt an, dass in diesen Fällen beide Stimmen ungültig sind. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, fügen sie diesen den nach Absatz 3 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(5) Danach zählen je zwei Beisitzerinnen und Beisitzer nacheinander die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter nach Absatz 4 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) Sodann legt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Stimmzettel des nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gebildeten Stapels zunächst getrennt nach Listenstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Listenstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Direktstimme abgegeben worden ist, sagt sie oder er an, dass die nicht abgegebene Listenstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen den nach Absatz 3 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 5 gezählt. Anschließend ordnet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Direktstimmen neu und es wird entsprechend den Sätzen 1 bis 4 verfahren. Ist der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig, sagt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher an, dass die Direktstimme ungültig ist. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(7) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels die Entscheidung des Wahlvorstandes und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(8) Die nach den Absätzen 5 bis 7 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist diese nach den Absätzen 3 bis 7 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(9) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sammeln

  1. 1.

    die Stimmzettel, auf denen die Direktstimme und die Listenstimme oder nur die Direktstimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerberinnen und Bewerbern, denen die Direktstimme zugefallen ist,

  2. 2.

    die Stimmzettel, auf denen nur die Listenstimme abgegeben worden ist,

  3. 3.

    die ungekennzeichneten Stimmzettel,

  4. 4.

    die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben

jeweils getrennt ein und behalten sie unter Aufsicht.