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§ 54 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 54 LWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 55 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Direktstimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen,

  5. 5.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen,

  6. 6.

    die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Listenstimmen.