§ 54 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 4 – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 54 LWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 55 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
- 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Direktstimmen,
- 4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen,
- 5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen,
- 6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Listenstimmen.