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§ 53 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Wahlhandlung → Unterabschnitt 2 – Besondere Regelungen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 LWO – Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt,

  1. 1.

    kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und klebt diesen zu,

  2. 2.

    unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,

  3. 3.

    steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,

  4. 4.

    klebt den Wahlbriefumschlag zu und

  5. 5.

    übersendet oder übergibt den Wahlbrief rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle.

Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Die Wahlbriefe müssen bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind aufgrund einer Anordnung nach § 7 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes Briefwahlvorstände für Landkreise oder für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, müssen die Wahlbriefe bei dem Landratsamt oder bei der mit der Briefwahl betrauten Gemeinde eingehen.

(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen; § 47 Absatz 7 gilt entsprechend. Für Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Stimmabgabe gehindert sind, gilt § 48 entsprechend. Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.