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§ 51 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Wahlhandlung → Unterabschnitt 2 – Besondere Regelungen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 LWO – Stimmabgabe mit Wahlschein in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken werden alle in der Einrichtung anwesenden Wahlberechtigten zugelassen, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein haben.

(2) Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung mindestens einen geeigneten Wahlraum sowie die Wahlzeit im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedarf. Die Gemeinde richtet den Wahlraum her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 3 hin.

(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzerinnen und Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 49 und 47 Absatz 4 bis 7. Dabei muss jeder Wählerin und jedem Wähler Gelegenheit gegeben werden, unbeobachtet den Stimmzettel zu kennzeichnen und zu falten. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirkes ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(5) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.