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§ 5 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Wahlorgane

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 LWO – Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher sowie Briefwahlvorstand

Für die Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher sowie die Briefwahlvorstände gilt § 4 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. 1.

    Auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.

  2. 2.

    Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die am Sitz der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden oder Kreisen wohnen.

  3. 3.

    Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter auf die Pflichten gemäß § 9 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hin, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein. Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise gebildet, nimmt die jeweilige oder die nach § 7 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes betraute Gemeinde oder der jeweilige Landkreis diese Aufgaben wahr.

  4. 4.

    Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig

    1. a)

      bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 61 Absatz 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder,

    2. b)

      bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 61 Absatz 3, wenn mindestens fünf Mitglieder,

    darunter jeweils die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, anwesend sind.