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§ 47 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Wahlhandlung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 LWO – Stimmabgabe

(1) Wenn die Wählerin oder der Wähler den Wahlraum betritt, erhält sie oder er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass sie oder er hierzu ihre oder seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.

(2) Die Wählerin oder der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn dort in einer Weise, dass die Stimmabgabe von außen nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine Wählerin oder ein Wähler und diese oder dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.

(3) Danach tritt die Wählerin oder der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat sie oder er die Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn sie oder er die Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über ihre oder seine Person auszuweisen.

(4) Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer den Namen der Wählerin oder des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung der Wählerin oder des Wählers nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Die Wählerin oder der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne oder übergibt ihn der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zum Einwurf. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der Wählerin oder des Wählers in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses.

(5) Der Wahlvorstand hat eine Wählerin oder einen Wähler zurückzuweisen, die oder der

  1. 1.

    nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,

  2. 2.

    sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweist,

  3. 3.

    keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie oder er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,

  4. 4.

    bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,

  5. 5.

    den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,

  6. 6.

    den Stimmzettel nicht oder so gefaltet hat, dass die Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einer äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichnung versehen hat,

  7. 7.

    für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder

  8. 8.

    für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

Eine Wählerin oder ein Wähler, bei der oder dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 vorliegen und die oder der im Vertrauen auf die ihr oder ihm übersandte Benachrichtigung, dass sie oder er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass sie oder er bei der Gemeinde bis 15:00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(6) Hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher Zweifel am Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung einer Wählerin oder eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel verschrieben, versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird die Wählerin oder der Wähler nach Absatz 5 Nummer 5 bis 8 zurückgewiesen, ist ihr oder ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Der alte Stimmzettel ist zu vernichten.