§ 46 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 3 – Wahlhandlung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 46 LWO – Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum und hat Handlungen zu unterbinden, die geeignet sind, das Wahlgeheimnis zu gefährden, die Wählerinnen und Wähler bei ihrer Stimmabgabe zu beeinflussen oder den Wahlvorstand bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen zu behindern.