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§ 46 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Wahlhandlung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 LWO – Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum und hat Handlungen zu unterbinden, die geeignet sind, das Wahlgeheimnis zu gefährden, die Wählerinnen und Wähler bei ihrer Stimmabgabe zu beeinflussen oder den Wahlvorstand bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen zu behindern.