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§ 44 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Wahlhandlung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 LWO – Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeinde übergibt jeder Wahlvorsteherin und jedem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung

  1. 1.

    das abgeschlossene Wählerverzeichnis,

  2. 2.

    das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,

  3. 3.

    amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

  4. 4.

    den Vordruck der Wahlniederschrift,

  5. 5.

    den Vordruck der Schnellmeldung,

  6. 6.

    Abdrucke des Sächsischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,

  7. 7.

    einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug aus ihr mit dem Hinweis auf die Wahlzeit und den Angaben nach den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 des § 42 Absatz 1 Satz 2,

  8. 8.

    Verschlussmaterial für die Wahlurne,

  9. 9.

    Material zum Verpacken und Versiegeln der Stimmzettel und Wahlscheine.