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§ 43 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlräume, Wahlzeit

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 LWO – Sonderregelungen für das Siedlungsgebiet der Sorben

In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes im Sinne des § 3 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, muss

  1. 1.

    auf Veranlassung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters durch die Gemeinde die Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und der zugelassenen Landeslisten,

  2. 2.

    durch die Gemeinde

    1. a)

      die Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen,

    2. b)

      die Wahlbenachrichtigung mit dem Wahlscheinantrag,

    3. c)

      der Wahlschein,

    4. d)

      die Beschriftung des Wahlumschlages für die Briefwahl und des Wahlbriefumschlages,

    5. e)

      die Wahlbekanntmachung,

  3. 3.

    durch den Wahlvorstand die Kenntlichmachung der Wahlräume

auch in sorbischer Sprache erfolgen. Das Merkblatt zur Briefwahl ist dem Wahlschein in sorbischer Sprache beizufügen, wenn es von der oder dem Wahlberechtigten im Wahlscheinantrag in sorbischer Sprache angefordert wird.