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§ 4 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Wahlorgane

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 LWO – Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie Wahlvorstand

(1) Vor jeder Wahl sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde für jeden Wahlbezirk mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter zu berufen.

(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde berufen werden. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzerin oder Beisitzer des Wahlvorstandes. Die Gemeinde bestellt aus den Beisitzerinnen und Beisitzern die Schriftführerin oder den Schriftführer und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Sie kann die Bestellung der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher übertragen.

(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden von der Gemeinde vor Beginn der Wahlhandlung auf die Pflichten gemäß § 9 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(4) Die Gemeinde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

(5) Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.

(6) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

(7) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig

  1. 1.

    während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,

  2. 2.

    bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzerinnen und Beisitzer sind von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher auf ihre Pflichten gemäß § 9 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hinzuweisen.