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§ 39 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 4 – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 LWO – Stimmzettel, Wahlumschläge

(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 × 29,7 cm (DIN A4) groß. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach dem Falten des Stimmzettels von außen nicht erkennbar ist, wie gewählt wurde. Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 17 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung

  1. 1.

    die für die Wahl im Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberin oder des Bewerbers sowie des Namens der Partei und der Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, oder unter Angabe des Kennworts bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes) und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung sowie

  2. 2.

    die für die Wahl nach Landeslisten zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei und der Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, sowie unter Angabe der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Sofern die Bewerberin oder der Bewerber einen eingetragenen Doktorgrad oder einen eingetragenen Ordensoder Künstlernamen angegeben hat (§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), ist auch dieser aufzunehmen. Hat die Bewerberin oder der Bewerber nachgewiesen, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist bei der Angabe nach Satz 3 Nummer 1 anstelle des Ortes der Hauptwohnung der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Jede Direktkandidatin und jeder Direktkandidat sowie jede Landesliste erhalten ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk eines Wahlkreises von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählungen nach §§ 70 oder 72 können Unterscheidungskennzeichnungen aufgedruckt werden.

(2) Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen für Blinde und Sehbehinderte wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 × 16,2 cm (DIN C6) groß und grün sowie nach dem Muster der Anlage 5 beschriftet sein.

(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 × 17,6 cm groß und gelb sowie nach dem Muster der Anlage 6 beschriftet sein.

(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.

(6) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher zu. Sie oder er liefert den Gemeinden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Wahlumschläge für die Briefwahl.