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§ 33 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 4 – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 LWO – Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter einzulegen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt ihre oder seine Beschwerde bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter ein. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach den Anweisungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, die Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages sowie die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Der Vertrauensperson ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Diese ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.