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§ 31 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 4 – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 LWO – Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag des Eingangs sowie bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. Sie oder er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Sächsischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bekannt, dass eine im Wahlkreis vorgeschlagene Bewerberin oder ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, weist sie oder er die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.

(3) Wird der Kreiswahlausschuss nach § 25 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, entscheidet er unverzüglich über die Verfügung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters. Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung auch zu Anrufungsgründen der Bewerberin oder des Bewerbers zu geben.