Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Wahlorgane

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 LWO – Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzerinnen und Beisitzer beschlussfähig.

(2) Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie oder er lädt die Beisitzerinnen und Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei auf die Regelung des Absatzes 1 hin. Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat, bekannt zu geben. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe oder Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer; diese oder dieser ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Beisitzerin oder Beisitzer ist. Die oder der Vorsitzende weist die Beisitzerinnen und Beisitzer und die Schriftführerin oder den Schriftführer auf die Pflichten gemäß § 9 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. Über das Ergebnis jeder Sitzung ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von der oder dem Vorsitzenden, von den Beisitzerinnen und Beisitzern und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.