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§ 29 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 4 – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 LWO – Beteiligungsanzeige, Beseitigung von Mängeln

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige der in § 18 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes genannten Parteien den Tag des Eingangs sowie bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Stellt sie oder er Mängel fest, benachrichtigt sie oder er unverzüglich den Vorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei weist sie oder er auf die Bestimmung des § 18 Absatz 3 Satz 3, 5 und 6 des Sächsischen Wahlgesetzes hin.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. Sie oder er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Im Anschluss an die Feststellung nach § 18 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Die Entscheidung ist von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter öffentlich bekannt zu machen.