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§ 28 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 4 – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 LWO – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 18 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmung über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin.