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§ 25 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 3 – Wahlscheine

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 LWO – Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

(1) Die Gemeinde ersucht die Leitung der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist oder für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist, sowie die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, spätestens am 13. Tag vor der Wahl,

  1. 1.

    die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,

  2. 2.

    die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(2) Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von der Leitung der Einrichtungen ein Verzeichnis der in der Gemeinde wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.