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§ 23 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 3 – Wahlscheine

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 LWO – Wahlscheinanträge

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend. In dem Antrag sind Familienname, Vornamen, die genaue Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie das Geburtsdatum anzugeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.

(2) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 16:00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 22 Absatz 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheines die oder den für den Wahlbezirk der oder des Wahlberechtigten zuständige Wahlvorsteherin oder zuständigen Wahlvorsteher zu unterrichten, die oder der entsprechend § 45 Absatz 2 zu verfahren hat.

(3) Bei Wahlberechtigten, die nach § 12 Absatz 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.

(4) Verspätet eingegangene Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und bis zu ihrer Vernichtung vorläufig aufzubewahren. Die Eingangszeit ist neben dem Eingangsdatum auf den Anträgen zu vermerken.