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§ 22 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 3 – Wahlscheine

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 LWO – Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein,

  1. 1.

    wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 16 Absatz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 19 Absatz 1 versäumt haben,

  2. 2.

    wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 entstanden ist,

  3. 3.

    wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

(3) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 4 von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.