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§ 20 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 LWO – Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 12 Absatz 2 und 3 sowie § 26 bleiben unberührt.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeinde den Mangel von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 19 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung und für die Beschwerdeentscheidung gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Wahl bekannt werden.

(3) Alle vom Beginn der Frist für die Einsichtnahme an vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten zu versehen; im automatisierten Verfahren ist an Stelle der Unterschrift ein Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten anzubringen.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dürfen Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen und der nachträglich gemäß § 24 Absatz 7 Satz 5 und Absatz 10 erteilten Wahlscheine nicht mehr vorgenommen werden.