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§ 2 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Wahlorgane

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 LWO – Bildung der Wahlausschüsse

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes. Diese sollen möglichst am Sitz der Wahlleiterin oder des Wahlleiters wohnen.

(2) Bei der Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse sollen die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Listenstimmen sowie organisierte Wählergruppen mit erheblichem Direktstimmenanteil angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.

(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.