§ 15 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 2 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 2 – Wählerverzeichnis
§ 15 LWO – Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
- 1.
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
- 2.
§ 12 Absatz 1 Nummer 2 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
- 3.
§ 12 Absatz 1 Nummer 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
- 4.
§ 12 Absatz 2 die Gemeinde, in der die oder der Wahlberechtigte den Antrag stellt,
- 5.
§ 12 Absatz 3 die Gemeinde, in der sich die oder der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet hat.