§ 13 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 2 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 2 – Wählerverzeichnis
§ 13 LWO – Eintragung bei Wohnungswechsel
Verlegen Wahlberechtigte, die nach § 12 Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, ab dem Stichtag ihre Wohnung innerhalb des Freistaates Sachsen, so bleiben sie in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie am Stichtag gemeldet waren. Die oder der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu belehren.