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§ 12 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 LWO – Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

  1. 1.

    für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,

  2. 2.

    für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister im Freistaat Sachsen eingetragen ist,

  3. 3.

    für eine Justizvollzugsanstalt oder eine entsprechende Einrichtung, wenn sie bei ihrer Anmeldung schriftlich erklären, während ihrer Anstaltsunterbringung keine Wohnung oder Hauptwohnung beizubehalten.

Welche von mehreren Wohnungen einer oder eines Wahlberechtigten die Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes.

(2) Auf Antrag werden in das Wählerverzeichnis Wahlberechtigte eingetragen, die nicht für eine Wohnung im Freistaat Sachsen gemeldet sind, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten gewöhnlich im Freistaat Sachsen aufhalten und keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben.

(3) Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor Beginn der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die oder der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über das Antragserfordernis zu informieren.

(4) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 11 des Sächsischen Wahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 12 des Sächsischen Wahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.