§ 10 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 2 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlbezirke
§ 10 LWO – Sonderwahlbezirke
Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, kann die Gemeinde Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. Wird kein Sonderwahlbezirk gebildet, gilt § 6 entsprechend.