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§ 66 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Wahlprüfung; Listennachfolgerinnen und Listennachfolger, Wiederholungswahl

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 66 LWO – Bekanntmachung von Entscheidungen

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die im Wahlprüfungsverfahren getroffenen rechtskräftigen Entscheidungen des Landtages oder des Landesverfassungsgerichts bekannt.