§ 66 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 4 – Wahlprüfung; Listennachfolgerinnen und Listennachfolger, Wiederholungswahl
§ 66 LWO – Bekanntmachung von Entscheidungen
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die im Wahlprüfungsverfahren getroffenen rechtskräftigen Entscheidungen des Landtages oder des Landesverfassungsgerichts bekannt.