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§ 65 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Wahlprüfung; Listennachfolgerinnen und Listennachfolger, Wiederholungswahl

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 65 LWO – Vorbereitung der Wahlprüfung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter nimmt eine Vorprüfung anhand der bei ihr oder ihm eingehenden Unterlagen vor. Nach Abschluss dieser Vorprüfung übermittelt sie oder er das Ergebnis und die Unterlagen dem vom Landtag zur Vorprüfung bestellten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss). Sie oder er führt die weiteren vom Wahlprüfungsausschuss noch für erforderlich gehaltenen Ermittlungen durch.