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§ 62 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 62 LWO – Ablehnung der Wahl im Wahlkreis

Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet etwaige bei ihr oder ihm eingehende Ablehnungserklärungen der Gewählten unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.