§ 62 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 3 – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 62 LWO – Ablehnung der Wahl im Wahlkreis
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet etwaige bei ihr oder ihm eingehende Ablehnungserklärungen der Gewählten unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.