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§ 6 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung, Wahlkreise und Wahlbezirke

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 LWO – Allgemeine Wahlbezirke

(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt; die Wahlbezirke sind zu nummerieren. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohner aufweisen. Die Wahlbezirke dürfen nicht so eng begrenzt sein, dass das Wahlgeheimnis gefährdet wird.

(2) Werden nach § 18 Absatz 5 des Gesetzes Gemeinden mit anderen Gemeinden oder mit Teilen von anderen Gemeinden zu einem Wahlbezirk vereinigt, teilt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter dies unverzüglich den beteiligten Gemeinden und Ämtern mit. Sofern erforderlich, bestimmt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, welche Gemeinde die Wahl durchführt.