Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 56 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 56 LWO – Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Stimmen insbesondere,

  1. 1.

    wenn der Stimmzettel anders als durch ein Kreuz in einem Kreis gekennzeichnet ist, es sei denn, dass die Kennzeichnung den Willen der Wählerin oder des Wählers zweifelsfrei erkennen lässt,

  2. 2.

    wenn auf dem Stimmzettel mehr als eine Bewerberin oder ein Bewerber oder mehr als eine Landesliste gekennzeichnet ist oder

  3. 3.

    wenn der Stimmzettel erheblich beschädigt ist; die Beschädigung ist erheblich, wenn der Stimmzettel durchgerissen oder der Aufdruck oder die Kennzeichnung beschädigt ist; Beschädigungen, die bei der Stimmenzählung entstanden sind, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht.

(2) Ungültig nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes sind insbesondere Stimmen, die Eintragungen über die Kennzeichnung der Bewerberin oder des Bewerbers oder der Landesliste hinaus enthalten.