Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 51 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Wahlhandlung

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 LWO – Behandlung der Wahlbriefe

(1) Die Gemeindewahlbehörde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Schluss der Wahldauer eingegangenen Wahlbrief Datum und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur das Eingangsdatum.

(2) Die Gemeindewahlbehörde ordnet, sofern erforderlich, die Wahlbriefe nach den Wahlkreisen. Sie verteilt die Wahlbriefe auf die nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes für die Briefwahl bestimmten Wahlbezirke oder auf die nach § 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes gebildeten Briefwahlvorstände. Die am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehenden Wahlbriefe sind den zuständigen Wahlvorständen auf schnellstem Wege zu übermitteln.

(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeindewahlbehörde angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zulässig ist (§ 74). Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.