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§ 5 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung, Wahlkreise und Wahlbezirke

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 LWO – Wahlkreise; Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter veröffentlicht den Beschluss des Wahlkreisausschusses über die Wahlkreiseinteilung nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes spätestens 35 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtages im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein. Hat der Wahlkreisausschuss vor einer Landtagswahl die Einteilung der Wahlkreise nicht verändert, bedarf es keiner Veröffentlichung der unveränderten Wahlkreiseinteilung.

(2) Das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium gibt die Namen der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.