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§ 47 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Wahlhandlung

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 LWO – Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahldauer beendet ist, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher dies bekannt. Danach dürfen nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zu diesem ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben. Danach erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.