§ 42 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 2 – Wahlhandlung
§ 42 LWO – Öffentlichkeit
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jede Person zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.