§ 40 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 2 – Wahlhandlung
§ 40 LWO – Ausstattung des Wahlvorstands
Die Gemeindewahlbehörde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
- 2.
das Verzeichnis der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
- 3.
das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine oder die schriftliche Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, und
- 4.
die außerdem erforderlichen Unterlagen und Ausstattungsgegenstände.