§ 39 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 2 – Wahlhandlung
§ 39 LWO – Wahlfrieden
Als unzulässige Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Ton (§ 38 Absatz 1 des Gesetzes) gilt auch die Verwendung von Lautsprechern, die im Wahlgebäude bei geschlossenen Fenstern noch deutlich zu vernehmen sind.