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§ 34 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Sonstige Wahlvorbereitungen

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 LWO – Wahlräume

(1) Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindewahlbehörde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 2 Absatz 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes sind.

(2) In großen Wahlbezirken, in denen das Wählerverzeichnis zweckmäßigerweise geteilt wird, kann gleichzeitig an zwei verschiedenen Tischen in demselben Raum oder in zwei verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder in zwei verschiedenen Gebäuden gewählt werden. Für jeden Tisch des Wahlraums ist ein Wahlvorstand zu bilden.