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§ 24 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 4 – Wahlvorschläge

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 LWO – Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag das Datum des Eingangs, am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit, und übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. Sie oder er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen; bei der Prüfung der Kreiswahlvorschläge von Parteien bleibt die Satzungsmäßigkeit der internen Erklärungen und Beschlüsse über die Wahlvorschläge außer Betracht.

(2) Wird der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bekannt, dass eine im Wahlkreis vorgeschlagene Bewerberin oder ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, weist sie oder er die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.