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§ 21 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 4 – Wahlvorschläge

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 LWO – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nach Bestimmung des Wahltags fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weist auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes hin. Sie oder er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen, und weist auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge hin.