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§ 49 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 LWO – Stimmabgabe

(1) Im Wahlraum geht der Wähler zum Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.

(2) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(3) Der Wähler kennzeichnet in der Wahlkabine seinen Stimmzettel und faltet ihn mehrfach so zusammen, dass der Inhalt verdeckt ist. In der Wahlkabine darf nicht gefilmt oder fotografiert werden. Abgesehen vom Fall des § 50 darf sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie nötig in der Wahlkabine aufhalten.

(4) Wenn kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler steckt den Stimmzettel in die Wahlurne; mit Zustimmung des Wählers kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes dies tun.

(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

  1. 1.

    nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,

  2. 2.

    keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,

  3. 3.

    bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,

  4. 4.

    seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder zusammengefaltet hat,

  5. 5.

    seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,

  6. 5a.

    für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat, oder

  7. 6.

    für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gestellt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeinde bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 5 Nrn. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitgliedes des Wahlvorstandes vernichtet hat.