§ 6 LwG
Landwirtschaftsgesetz
Landwirtschaftsgesetz
Bundesrecht
§ 6 LwG – Haushaltsmittel
Soweit zur Durchführung der nach § 5 beabsichtigten Maßnahmen Bundesmittel erforderlich sind, stellt die Bundesregierung die hierzu notwendigen Beträge vorsorglich in den Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das jeweilige Rechnungsjahr ein.