Gesetze

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§ 3 LwG
Landwirtschaftsgesetz
Bundesrecht
Titel: Landwirtschaftsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: LwG
Gliederungs-Nr.: 780-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LwG – Beirat

Zur Beratung bei der Anlage, Durchführung und Auswertung der Erhebungen und Unterlagen bedient sich das Bundesministerium eines von ihm zu berufenden Beirats, der sich im Wesentlichen aus Sachverständigen der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft einschließlich einer angemessenen Anzahl praktischer Landwirte zusammensetzt.