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§ 95b LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 9 – Verkehrsrechtliche Vorschriften

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 95b LWG – Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn

(1) Häfen und sonstige Anlagen der in § 95 Absatz 1 genannten Art einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zur Errichtung oder zur wesentlichen Änderung der in § 95 Absatz 1 genannten Häfen und sonstigen Anlagen festgesetzt werden,

  1. 1.

    soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,

  2. 2.

    wenn an dem alsbaldigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,

  3. 3.

    wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und

  4. 4.

    wenn die nach § 141 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Ein öffentliches Interesse am alsbaldigen Beginn ist in der Regel anzunehmen, wenn der Hafen oder die sonstige Anlage der in Absatz 1 genannten Art zumindest überwiegend der Energieversorgung oder dem Klimaschutz und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen soll. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der Interessen nach Satz 1 Nr. 4 und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Insbesondere kann der vorzeitige Beginn von der vorherigen Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die vorläufige Anordnung ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen und örtlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.