Gesetze

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§ 95a LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 9 – Verkehrsrechtliche Vorschriften

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 95a LWG – Bestehen des Bedarfs

Für das Vorhaben zur Schaffung der für die Errichtung eines Flüssigerdgas-Terminals in Brunsbüttel erforderlichen Hafeninfrastruktur einschließlich der wasserseitigen Anlagen wird das Bestehen eines Bedarfs zur Sicherung der Energieversorgung festgestellt. Die Realisierung dieses Vorhabens ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.